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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion auf einen weiteren Vorfall Bedacht nimmt und zur Annahme kommt, das Verkehrunzuverlässigkeit im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides und mindestens nach 3 Monate danach vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sie auch eine durchgehende - auch nach Ablauf der von der Erstbehörde festgesetzten Frist weiter bestehende - Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110154.X02Im RIS seit
06.06.2006