RS Vwgh 1987/11/24 87/11/0154

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion auf einen weiteren Vorfall Bedacht nimmt und zur Annahme kommt, das Verkehrunzuverlässigkeit im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides und mindestens nach 3 Monate danach vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sie auch eine durchgehende - auch nach Ablauf der von der Erstbehörde festgesetzten Frist weiter bestehende - Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110154.X02

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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