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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §286;Rechtssatz
Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht die Meinungsbildung in einem Berufungssenat, sondern nur das Ergebnis dieser Meinungsbildung, nämlich der angefochtene Bescheid.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X02Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011