RS Vwgh 1987/11/24 87/11/0154

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

"Sache" eines Bescheides, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wird, ist nicht die angeordnete Verwaltungsmaßnahme, sondern zumindest der von der unterinstanzlichen Behörde angenommene Wegfall einer Eignungsvoraussetzung, der die Behörde kraft Gesetzes zu einer Verwaltungsmaßnahme nach den §§ 73 Abs 1, 74 Abs 1 oder Abs3 KFG verpflichtet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110154.X01

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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