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Baurecht - KrntNorm
BauO Krnt 1969 §27 litb idF 1979/079Rechtssatz
Der Bauführer hat auf Grund der bewilligten Pläne und nach dem Inhalt der Baubewilligung zu bauen. Es genügt daher nicht zu wissen, dass EINE Baubewilligung vorliegt, sondern der Bauführer muss sich auch Kenntnis vom Inhalt der Baubewilligung und der bewilligten Baupläne verschaffen. Begnügt sich der Bauführer mit der Versicherung des Bauherrn, es liegt EINE Baubewilligung vor, ohne sich von deren Inhalt (mit Hilfe der bewilligten Pläne) Kenntnis zu verschaffen, dann handelt er jedenfalls rechtswidrig und schuldhaft.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050126.X05Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022