RS Vwgh 1987/11/24 87/05/0126

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Baurecht - Krnt
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1969 §27 litb idF 1979/079
BauO Krnt 1969 §45 Abs1 litb idF 1979/079
BauRallg
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Der Bauführer hat auf Grund der bewilligten Pläne und nach dem Inhalt der Baubewilligung zu bauen. Es genügt daher nicht zu wissen, dass EINE Baubewilligung vorliegt, sondern der Bauführer muss sich auch Kenntnis vom Inhalt der Baubewilligung und der bewilligten Baupläne verschaffen. Begnügt sich der Bauführer mit der Versicherung des Bauherrn, es liegt EINE Baubewilligung vor, ohne sich von deren Inhalt (mit Hilfe der bewilligten Pläne) Kenntnis zu verschaffen, dann handelt er jedenfalls rechtswidrig und schuldhaft.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050126.X05

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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