RS Vwgh 1987/11/24 86/14/0098

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs1;

Rechtssatz

Der Verjährung unterliegt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe, hier der Einkommensteuer. Ist das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer nicht verjährt, dann darf die Abgabenbehörde auch bisher nicht erfaßte Sachverhalte unter eine bisher nicht berücksichtigten Einkunftsart zur Einkommensteuer heranziehen. Der Abgabenanspruch, nicht aber die Zuordnung eines Sachverhaltes zu einem Tatbestand oder die Zuordnung zu einer Einkunftsart unterliegen der Verjährung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X13

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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