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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs1;Rechtssatz
Der Verjährung unterliegt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe, hier der Einkommensteuer. Ist das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer nicht verjährt, dann darf die Abgabenbehörde auch bisher nicht erfaßte Sachverhalte unter eine bisher nicht berücksichtigten Einkunftsart zur Einkommensteuer heranziehen. Der Abgabenanspruch, nicht aber die Zuordnung eines Sachverhaltes zu einem Tatbestand oder die Zuordnung zu einer Einkunftsart unterliegen der Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X13Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011