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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gem § 46 Abs 2 OÖ BauO iVm § 50 Abs 1 leg cit besitzt der Nachbar ausschließlich ein Recht darauf, dass keine Baubewilligung unter Verletzung seiner Rechte erteilt werden darf. (Hinweis auf B 15.2.1983, 82/05/0133, VwSlg 10971 A/1983) Daher ist der Nachbar, wenn ein erstinstanzlicher Baubewilligungsbescheid von der Berufungsbehörde "in seinem gesamten Inhalt" aufgehoben worden ist, ohne die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zu verweisen, in keinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung KassationBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050166.X01Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009