RS Vwgh 1987/11/24 87/05/0166

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §50 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 46 Abs 2 OÖ BauO iVm § 50 Abs 1 leg cit besitzt der Nachbar ausschließlich ein Recht darauf, dass keine Baubewilligung unter Verletzung seiner Rechte erteilt werden darf. (Hinweis auf B 15.2.1983, 82/05/0133, VwSlg 10971 A/1983) Daher ist der Nachbar, wenn ein erstinstanzlicher Baubewilligungsbescheid von der Berufungsbehörde "in seinem gesamten Inhalt" aufgehoben worden ist, ohne die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zu verweisen, in keinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung KassationBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050166.X01

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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