RS Vwgh 1987/11/24 87/05/0126

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

Baurecht - Krnt
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1969 §45 Abs1 litb idF 1979/079
BauRallg
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Bei einem gewerblichen Bauunternehmer muss die Kenntnis der maßgeblichen Bestimmungen des Baurechts über die Erlassung und die Wirksamkeit von Baubewilligungen - zumindest in jenem Bundesland, in dem er tätig wird - verlangt werden. Eine Unkenntnis dieser Vorschriften oder deren Außerachtlassung (auch wenn sie in der Praxis nicht immer eingehalten werden) stellt jedenfalls Fahrlässigkeit dar.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050126.X04

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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