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Baurecht - KrntNorm
BauO Krnt 1969 §45 Abs1 litb idF 1979/079Rechtssatz
Bei einem gewerblichen Bauunternehmer muss die Kenntnis der maßgeblichen Bestimmungen des Baurechts über die Erlassung und die Wirksamkeit von Baubewilligungen - zumindest in jenem Bundesland, in dem er tätig wird - verlangt werden. Eine Unkenntnis dieser Vorschriften oder deren Außerachtlassung (auch wenn sie in der Praxis nicht immer eingehalten werden) stellt jedenfalls Fahrlässigkeit dar.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050126.X04Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022