TE Vfgh Beschluss 2003/6/11 B1351/01

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §27
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei angesichts der Notwendigkeit eines Schriftsatzes zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind zu ungeteilter Hand schuldig, der beteiligten Ziviltechniker-Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 zogen die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Der Kostenzuspruch an die beteiligte Partei, deren Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, beruht auf §88 zweiter Satz VfGG (vgl. VfSlg. 15.719/2000); in den

zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VfGG regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet

werden. Ein unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht (VfGH 13.6.2001, B782/00).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1351.2001

Dokumentnummer

JFT_09969389_01B01351_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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