Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21;Beachte
Vorgeschichte:86/11/0121 B 6. März 1987;Rechtssatz
Es ist Sache der bel Beh, auf den Umstand der bestehenden Sachwalterschaft von Amtswegen Bedacht zu nehmen. Das bedeutet, dass es ihr verwehrt ist, vor Einholung der Genehmigung durch den Sachwalter über die Berufung der beschränkt Handlungsfähigen meritorisch zu entscheiden und demnach so vorzugehen, als würde diese Genehmigung bereits vorliegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der angefochtene Bescheid an den Sachwalter zugestellt wurde und dieser dem Antrag an die Behörde 1. Instanz zugestimmt hatte. Die Genehmigung dieses Antrages schloss die Genehmigung einer allfälligen späteren Berufung gegen eine Ablehnung des Antrages nicht mit ein.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110141.X02Im RIS seit
02.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011