RS Vwgh 1987/11/24 87/14/0157

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
BAO §22;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
HGB §336;

Rechtssatz

Bei einer auf dem Familienband beruhenden Gründung einer stillen Gesellschaft, die nicht zu einer Verstärkung des Betriebskapitals führt, weil die Einlage zuvor dem Kapitalkonto des Inhabers des Handelsgewerbes entnommen wurde, ist zu prüfen, ob die den stillen Gesellschaftern zugesicherte Gewinnbeteiligung wirtschaftlich gerechtfertigt ist (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt Handbuch, 2. Auflage, Tz 28 zu § 27). Hält die Gewinnbeteiligung (hier zuzüglich Wertsicherung) einem Vergleich mit Kosten von Bankgeld nicht annähernd stand, weil letztere um mindestens die Hälfte billiger gewesen wären, und hätte die stille Gesellschaft kurzfristig gekündigt werden können, so ist die Aufrechterhaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses steuerlich nicht anzuerkennen. Dies hat zur Folge, daß die daraus dem Unternehmer des Handelsgewerbes entstandenen Aufwendungen dessen Gewinn nicht mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140157.X01

Im RIS seit

24.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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