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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Bei einer auf dem Familienband beruhenden Gründung einer stillen Gesellschaft, die nicht zu einer Verstärkung des Betriebskapitals führt, weil die Einlage zuvor dem Kapitalkonto des Inhabers des Handelsgewerbes entnommen wurde, ist zu prüfen, ob die den stillen Gesellschaftern zugesicherte Gewinnbeteiligung wirtschaftlich gerechtfertigt ist (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt Handbuch, 2. Auflage, Tz 28 zu § 27). Hält die Gewinnbeteiligung (hier zuzüglich Wertsicherung) einem Vergleich mit Kosten von Bankgeld nicht annähernd stand, weil letztere um mindestens die Hälfte billiger gewesen wären, und hätte die stille Gesellschaft kurzfristig gekündigt werden können, so ist die Aufrechterhaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses steuerlich nicht anzuerkennen. Dies hat zur Folge, daß die daraus dem Unternehmer des Handelsgewerbes entstandenen Aufwendungen dessen Gewinn nicht mindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140157.X01Im RIS seit
24.11.1987