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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die bloß abstrakte Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten aus der von ihm geleisteten Bürgschaft für die KG stellt für ihn noch keinen Vermögensnachteil iS eines Verlustes dar. Zu einem solchen kommt es erst, wenn auf Grund der Vermögenslage des Schuldners ernstlich bzw mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ganz oder zum Teil gerechnet werden muß, ohne daß die Möglichkeit eines Regresses besteht (Hinweis auf E 23.4.1985, 84/14/0197, VwSlg 5997/F/1985). Eine Rückstellung kann nur gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) mit dem Entstehen einer Schuld (bzw des aus der Schuld erwachsenden Aufwandes) auf Grund eines im abgelaufenen Wirtschaftsjahr liegenden Sachverhaltes (Betriebsvorganges) rechnen muß oder wenn die Schuld (der Aufwand) schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt-Handbuch, 2. Auflage, Tz 55 zu § 6). Die Bilanzdaten (Überschuldung einer GmbH & Co KG durch mehrere Jahre) geben ebensowenig wie die Gesellschaftsform oder das Haftungskapital der Komplementär-GmbH Auskunft über die im Tatsachenbereich angesiedelte Frage der Enstlichkeit der Bedrohung des Kommanditisten durch Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft seitens der Gläubigerbank der KG. Für die Aufrechterhaltung des Kreditverhältnisses durch die Bank war nämlich offenbar nicht so sehr die Bilanz, sondern die Besicherung der Forderung entscheidend. Daß dem Kreditgläubiger die Besicherung seiner Forderung unter dem Gesichtspunkt der Kreditwürdigkeit der KG gegeben erschien, zeigt der Umstand, daß gegen Ausweitung der Bürgschaft des Kommanditisten der Kredit weiter gewährt wurde. Ein Sachverhalt, aus dem sich entnehmen ließe, daß bereits in den Streitjahren mit einer Aufkündigung des Kredites und infolgedessen mit einer Realisierung der Sicherheiten zu rechnen gewesen wäre, wurde nie vorgetragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140154.X01Im RIS seit
24.11.1987Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017