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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §7 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach § 7 Abs 2 UStG 1972 sind auch Postaufgabebescheinigungen Ausfuhrnachweise. Besondere Anforderungen an die Postaufgabebescheinigungen stellt das Umsatzsteuergesetz nicht. Es kann daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er, wenn er schlechthin nur an den Begriff der Postaufgabebescheinigung anknüpft, Wertangaben eine Bedeutung beimißt, die nach den postrechtlichen Vorschriften nicht (in tatsächlicher Höhe) gemacht werden müssen oder gar nicht gemacht werden dürfen. Dazu kommt, daß Wertgegenstände auch in Einschreibbriefen aufgegeben werden dürfen und dann jede Wertangabe unterbleibt, ohne daß dem Aufgabeschein die Eigenschaft einer Postaufgabebescheinigung iSd § 7 Abs 2 UStG 1972 abgesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X15Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011