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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Dr. RK in Wien, 2. des EK in Röschitz und 3. des K in Röschitz, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2006, Zl. RU1-BR-330/002-2006, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Röschitz, 2. K, 3743 Röschitz, Hauptstraße 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde der erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Land Niederösterreich hat der erst- und der drittbeschwerdeführenden Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 16. August 2004 beantragte der zweitmitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Maschinen- und Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. 7030 und 7031 der KG Röschitz.
Zur mündlichen Bauverhandlung am 21. Oktober 2004 wurde der Zweitbeschwerdeführer als Anrainer persönlich geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis für Anrainer und sonstige Beteiligte:
"Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, finden keine Berücksichtigung. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung."
Diese Ladung wurde an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde am 8. Oktober 2004 angeschlagen und am 21. Oktober 2004 abgenommen. Eine weitere Kundmachung in geeigneter Form gemäß § 42 Abs. 4 AVG ist nicht aktenkundig.
Zur mündlichen Bauverhandlung erschien der Beschwerdeführervertreter. In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung ist festgehalten, dass "für den Anrainer Dipl. Ing. Dr. KR sowie für Herrn EK und Herrn Johannes K ...
gegen das gegenständliche Bauvorhaben ... Einwendungen erhoben"
werden. Inhaltlich wurde vorgetragen, dass die Errichtung der Halle im geplanten Bereich die auf dem Nachbargrundstück Nr. 7029/2 befindliche Wärmepumpe, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10. Dezember 1996 bewilligt worden sei, beeinträchtige. (Aus dem an das Amt der NÖ Landesregierung gerichteten Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. April 2005 ist zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. 7029/2 offenbar im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers steht.) Baulichkeiten dürften in einem Sicherheitsabstand von 1 m zu den erdverlegten Leitungen nicht errichtet werden. Es werde befürchtet, dass die Errichtung der Halle den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand verletze. Durch die Halle werde eine erhebliche Sichtbeeinträchtigung "im Hinblick auf das Wohnhaus der Anrainer entstehen". Die Richtigkeit der im Plan dargestellten Grundgrenzen werde bestritten.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 verständigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Drittbeschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vom Bauansuchen des zweitmitbeteiligten Bauwerbers mit dem Hinweis, dass auf Grund eines Fehlers im Lageplan keine Ladung zur Bauverhandlung erfolgt sei. Dem Drittbeschwerdeführer werde nunmehr das Ergebnis der Bauverhandlung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig werde ihm die Möglichkeit gegeben, eventuelle Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Die Planunterlagen lägen im Gemeindeamt der Marktgemeinde Röschitz während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Dezember 2004 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführervertreter mit, dass der Baubewilligungsbescheid zum Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle "bereits ergangen" sei. Die Beschwerdeführer hätten weder vor noch bei der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, die ihre subjektiv-öffentlichen Rechte berührten, weshalb sie keine Parteistellung erlangt hätten. Aus diesem Grund stünden ihnen auch keine Parteirechte (Zustellung des Bescheides usw.) zu.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2005 teilten die Beschwerdeführer dem Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit, dass sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung geltend gemacht worden seien und ihnen daher in diesem Bauverfahren Parteistellung zukäme. Es wurde beantragt, unverzüglich den Baubewilligungsbescheid zuzustellen, damit dagegen Berufung erhoben werden könne. Aus prozessualer Vorsicht wurde auch Berufung gegen das Schreiben des Bürgermeisters vom 4. Jänner 2005 erhoben.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. März 2005 wurde die Berufung gegen das Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Jänner 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil dieses Schreiben kein Bescheid sei.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 6. April 2006, gerichtet an die "Marktgemeinde Röschitz", führten die Beschwerdeführer aus, dass ihr Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides unerledigt sei. Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG sei abgelaufen. Es werde daher der "Devolutionsantrag" gestellt, der Gemeindevorstand möge als sachlich zuständige Oberbehörde über den Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides entscheiden und aussprechen, dass dieser dem Beschwerdeführervertreter umgehend zugestellt werde. Die Beschwerdeführer hätten durch die fristgerechte Erhebung von Einwendungen in der Bauverhandlung Parteistellung erlangt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. September 2006 wurde dieser Devolutionsantrag der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der Bauverhandlung vom 21. Oktober 2004 hätten die Beschwerdeführer keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben. Sie hätten somit keine Parteistellung erlangt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Gegenstand von Einwendungen hinsichtlich der möglichen Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte könnten nur jene im § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 aufgezählten Rechte sein. Keine der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einwendungen bezögen sich jedoch auf ein in dieser Gesetzesstelle aufgezähltes subjektives Recht. Die Beschwerdeführer seien somit präkludiert. Ihnen käme daher im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu, sodass sie auch kein Recht auf Übersendung des erstinstanzlichen Bescheides hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1996 waren.
Bei Beurteilung der Rechtslage ist im Beschwerdefall vom Antrag der Beschwerdeführer vom 24. Jänner 2005 auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Dezember 2004 auszugehen. Die Beschwerdeführer vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, sie hätten weiterhin Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren.
Auf Grund ihres Antrages auf Zustellung des Bescheides haben die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass entweder entsprechend diesem Antrag der Bescheid zugestellt wird oder dass dann, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertritt, den Beschwerdeführern komme in dem betreffenden Verfahren keine Parteistellung zu, darüber mit Bescheid abgesprochen wird, wobei auch ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in Betracht kommt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0202, vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, mit weiteren Nachweisen).
Da der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern trotz ihres diesbezüglichen Antrages den Baubewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2004 nicht zugestellt hat, weil er offenbar deren Parteistellung für nicht gegeben erachtet hat, war im Sinne der wiedergegebenen hg. Rechtsprechung jedenfalls über die Parteistellung der Beschwerdeführer zu entscheiden.
Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ist der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde dieser Entscheidungspflicht mit seinem Bescheid vom 22. September 2006, mit welchem er als im Devolutionsweg zuständige Behörde den Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides als unbegründet abgewiesen hat, nachgekommen. Mit diesem Bescheid hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Rechtslage verneint. Dies auf Grund folgender Erwägungen:
Als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 käme der Zweitbeschwerdeführer nur dann als Partei des Baubewilligungsverfahrens in Frage, wenn er durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 dieses Paragraphen erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sein könnte (§ 6 Abs. 1 vorletzter Satz Niederösterreichische Bauordnung 1996).
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 werden subjektivöffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
"1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Zu dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2006/05/0176).
Der Zweitbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen in Bezug auf die ihm durch § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben. Dem Begriff der Einwendung ist nämlich die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/05/0015). Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung für verletzt erachtet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0345). Eine solche Einwendung wurde vom Zweitbeschwerdeführer nicht erhoben.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde zur mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen. Für persönlich Geladene werden in § 42 folgende Rechtsfolgen normiert:
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicher stellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
..."
Der Zweitbeschwerdeführer wurde von der mündlichen Verhandlung rechtzeitig persönlich im Sinne des § 41 AVG verständigt, die Verständigung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten; der Zweitbeschwerdeführer ist auch persönlich zur Verhandlung erschienen, weshalb er mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verloren hat. Er hatte daher auch keinen Anspruch mehr, dass ihm der Baubewilligungsbescheid zugestellt wird. Im Beschwerdefall kann es daher bezüglich des Zweitbeschwerdeführers dahinstehen, ob die Behörde erster Instanz die in § 42 Abs. 1 erster Satz AVG geregelten Kundmachungsvorschriften beachtet hat, weil eine persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte und die Ladung über die Anberaumung der Verhandlung die für die Ladung vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen enthalten hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1389).
Die Abweisung der Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nämlich auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2001/05/0032).
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien wurden von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich nicht verständigt. Ein Verlust der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen kann im Falle der Nichteinhaltung der in § 42 Abs. 1 AVG vorgeschriebenen Kundmachungserfordernisse nur gegenüber jenen Beteiligten eintreten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371, mit weiteren Nachweisen). Die nicht persönlich verständigten Beteiligten werden nur dann hinreichend von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei dort angeführten Formen, also "doppelt", kundgemacht hat (Hengstschläger - Leeb, AVG § 42 Rz 3, m.w.N.). Eine Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der Verhandlung eintreten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0158, und vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/0937).
An diesem Ergebnis vermag es auch nichts zu ändern, dass der Drittbeschwerdeführer von der Baubehörde mit Schreiben vom 10. November 2004 gemäß § 22 Abs. 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996 vom Bauvorhaben verständigt wurde, weil diese Regelung diejenige des § 42 AVG zum Vorbild hat und daher die auch hier vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung nur dann eintreten kann, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371). Das Schreiben des Bürgermeisters vom 10. November 2004 enthält aber nicht den Hinweis auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung.
Da die belangte Behörde dies nicht erkannte, belastete sie insoweit den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher bezüglich der erst- und drittbeschwerdeführenden Partei gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2008
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Nachbar übergangenerVerfahrensbestimmungenBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050021.X00Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016