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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Rechtssatz
Demjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzel in einem Land haben, in dem österreichische Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es liegt an ihm die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen (Hinweis E 8.4.1970, 1415/68, E 27.1.1972, 1671/71 und E 12.9.1978, 1511/75). Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt (Hinweis E 19.3.1974, 1527/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X09Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011