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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Bei Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, kommt als oberste Behörde, die jedenfalls im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs 2 AVG 1950) angerufen werden konnte, der Bundeminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (früher: Bundesminister für Verkehr) in Betracht (Hinweis auf B v. 29.9.1987, 87/11/0209).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110243.X01Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010