RS Vwgh 1987/11/24 85/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23
GewStG §1 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0094 E 28. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Versicherungsberater bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Tätigkeit umfaßt keineswegs den wesentlichen und typischen Teil der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, nämlich die Rechtsberatung und Vertretung von Mandanten vor Gericht und Verwaltungsbehörden, weswegen sie nicht als eine den Rechtsanwälten ähnliche Tätigkeit angesehen werden kann (Hinweis auf E 26.1.1977, 1932/76, VwSlg 5073 F/1977 und E 18.1.1983, 82/14/0096, VwSlg 5744 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140002.X01

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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