RS Vwgh 1987/11/24 87/05/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

Baurecht - Krnt
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §62 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1023/64 E 17. Mai 1965 VwSlg 6693 A/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Erlassen ist ein in Schriftform ergehender Bescheid - von gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen - erst dann, wenn er der Partei zugestellt wurde. Daraus folgt, daß die im Datum zum Ausdruck gekommene Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Bescheides ohne Belang ist. (Hinweis auf E vom 7.7.1948, Zl. 0636/47, VwSlg. 484 A/1948)

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050126.X02

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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