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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein im angefochtenem Bescheid enthaltener Hinweis auf die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion kann eigene Tatsachenfeststellungen der bel Beh, die sich auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu stützen haben, nicht ersetzen. Es sind daher keine für die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH ausreichenden Ausführungen über die Grundlagen der Entscheidung gegeben.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010175.X03Im RIS seit
01.06.2005