RS Vwgh 1987/11/25 87/01/0175

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ein im angefochtenem Bescheid enthaltener Hinweis auf die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion kann eigene Tatsachenfeststellungen der bel Beh, die sich auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu stützen haben, nicht ersetzen. Es sind daher keine für die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH ausreichenden Ausführungen über die Grundlagen der Entscheidung gegeben.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010175.X03

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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