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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs1;Rechtssatz
Will die Disziplinarkommission in der mündlichen Verhandlung Anschuldigungspunkte einbeziehen, die erst nach Fällung des Verhandlungsbeschlusses bekannt geworden sind, so kann sie dies nur, indem sie einen neuerlichen ergänzenden Verhandlungsbeschluss fällt (Hinweis auf E des VfGH vom 21.3.1968, B 73/67, VfSlg 5694).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090069.X04Im RIS seit
18.04.2006