RS Vwgh 1987/11/25 87/01/0182

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat jemand selbst angegeben, die Waffe samt Munition immer mit sich zu führen, so ist daraus zu ersehen, dass er die Waffe nicht lediglich zum Zwecke bei sich gehabt hat, um sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen. Vermag er auch nicht anzugeben, von welchem anderen Ort er die Waffe nach Hause bringen wollte, so hat er die Waffe geführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010182.X03

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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