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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §5 Abs1;Rechtssatz
Hat jemand selbst angegeben, die Waffe samt Munition immer mit sich zu führen, so ist daraus zu ersehen, dass er die Waffe nicht lediglich zum Zwecke bei sich gehabt hat, um sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen. Vermag er auch nicht anzugeben, von welchem anderen Ort er die Waffe nach Hause bringen wollte, so hat er die Waffe geführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010182.X03Im RIS seit
19.01.2007