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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1731/78 B 31. August 1978 RS 1Stammrechtssatz
Nach der gegebenen Verfassungsrechtslage (vgl. die Art 130 ff B-VG in der Fassung des Art I des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1975) obliegt dem VwGH die Entscheidung über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit letztinstanzlicher Bescheide der Verwaltungsbehörden, Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder die Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde behauptet wird. Eine weitere Zuständigkeit des VwGH besteht gem der Bundesverfassung schließlich auch noch zur Entscheidung über Beschwerden gegen Weisungen im Bereich der Schulverwaltung des Bundes nach Maßgabe des Art 81 a Abs 4 B-VG. Nicht in den Zuständigkeitsbereich des VwGH fallen dagegen Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und Rechtskontrolle, die Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen. Wendet sich ein Antragsteller in einem Schriftsatz gegen einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit, muss der Antrag (Beschwerde) - ohne auf die ihm anhaftenden formalen Mängel einzugehen - gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010310.X01Im RIS seit
05.03.2008