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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
ABGB §810;Rechtssatz
Bei Befriedigung der übrigen Nachlassforderungen hat der Bfr auch auf die ihm bekannte und bereits ursprünglich angemeldete Forderung (hier: des Krankenhauses Lainz) Rücksicht zu nehmen und es hat - allenfalls nach Klärung der Höhe der strittigen Forderungen - eine Befriedigung nach der gesetzlichen Ordnung stattzufinden, das heißt nach den Vorschriften der KO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090067.X02Im RIS seit
11.07.2001