RS Vwgh 1987/11/25 86/09/0067

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung

Norm

ABGB §810;
ABGB §813;
ABGB §814;
ABGB §815;
KAG Wr 1958 §39;
KAG Wr 1958 §40;
KAG Wr 1958 §41;
KO §47 bis §50;

Rechtssatz

Bei Befriedigung der übrigen Nachlassforderungen hat der Bfr auch auf die ihm bekannte und bereits ursprünglich angemeldete Forderung (hier: des Krankenhauses Lainz) Rücksicht zu nehmen und es hat - allenfalls nach Klärung der Höhe der strittigen Forderungen - eine Befriedigung nach der gesetzlichen Ordnung stattzufinden, das heißt nach den Vorschriften der KO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090067.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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