RS Vwgh 1987/11/25 87/01/0311

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Antragsteller auf Grund einer schweren Erkrankung, die teilweise auch stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich macht, verhindert die notwendigen Weisungen bzw. Verfügungen zur Einbringung einer Beschwerde zu treffen, so stellt dies einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 Abs 1 VwGG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010311.X01

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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