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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ist der Antragsteller auf Grund einer schweren Erkrankung, die teilweise auch stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich macht, verhindert die notwendigen Weisungen bzw. Verfügungen zur Einbringung einer Beschwerde zu treffen, so stellt dies einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 Abs 1 VwGG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010311.X01Im RIS seit
16.06.2005