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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, Feststellungen hinsichtlich der Richtigkeit der Messungen mittels Tachometer zu treffen, wenn der Beschuldigte im gesamten Verfahren nie die Richtigkeit der Messung selbst, sondern lediglich die Eichung des Tachometers bestritten hat. Diese Behauptung ist nämlich ohne die gleichzeitige Behauptung der Unrichtigkeit der Messung unerheblich, weil auch ungeeichte Tachometer grundsätzlich ein taugliches Beweismittel darstellen (Hinweis E 24.10.1984, 83/02/0088), insbesondere, wenn die Meldungsleger die Messung unter Einrechnung einer Toleranz von 10 km/h vornahmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesFeststellen der GeschwindigkeitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X04Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018