RS Vwgh 1987/11/25 86/03/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, Feststellungen hinsichtlich der Richtigkeit der Messungen mittels Tachometer zu treffen, wenn der Beschuldigte im gesamten Verfahren nie die Richtigkeit der Messung selbst, sondern lediglich die Eichung des Tachometers bestritten hat. Diese Behauptung ist nämlich ohne die gleichzeitige Behauptung der Unrichtigkeit der Messung unerheblich, weil auch ungeeichte Tachometer grundsätzlich ein taugliches Beweismittel darstellen (Hinweis E 24.10.1984, 83/02/0088), insbesondere, wenn die Meldungsleger die Messung unter Einrechnung einer Toleranz von 10 km/h vornahmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesFeststellen der GeschwindigkeitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X04

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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