RS Vwgh 1987/11/25 86/03/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG ist dann Genüge getan, wenn die zur Last gelegte Tat so eindeutig hinsichtlich Zeit und Ort umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Durch Nennung eines Straßenzuges, der durch zusätzliche Hinweise auf namentlich genannte Querstraßen entsprechend eingeengt wird, als Tatort einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird diesem Erfordernis Genüge getan. Einer darüberhinausgehenden Angabe von markanten Punkten bedarf es in diesem Fall nicht (Hinweis E 9.11.1984, 84/02/0177).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X03

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten