Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG ist dann Genüge getan, wenn die zur Last gelegte Tat so eindeutig hinsichtlich Zeit und Ort umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Durch Nennung eines Straßenzuges, der durch zusätzliche Hinweise auf namentlich genannte Querstraßen entsprechend eingeengt wird, als Tatort einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird diesem Erfordernis Genüge getan. Einer darüberhinausgehenden Angabe von markanten Punkten bedarf es in diesem Fall nicht (Hinweis E 9.11.1984, 84/02/0177).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X03Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018