RS Vwgh 1987/11/25 86/09/0189

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §11 idF vor 1987/314;
ÄrzteG 1984 §32 idF vor 1987/314;
ÄrzteG 1984 §81 idF vor 1987/314;
B-VG Art7;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass während der Zeit der Kammerzugehörigkeit eines Arztes die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Versorgungsanspruches nicht eingetreten sind, bedingt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht, dass für den Fall der Beendigung der Kammerzugehörigkeit (ohne Entstehen eines Versorgungsanspruches) die (vollständige) Rückerstattung rechtmäßig geleisteter Beiträge vorgesehen werden müsste (Verweis auf VfGH E 12.6.1986, B 42/86).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090189.X02

Im RIS seit

21.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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