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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1984 §11 idF vor 1987/314;Rechtssatz
Der Umstand, dass während der Zeit der Kammerzugehörigkeit eines Arztes die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Versorgungsanspruches nicht eingetreten sind, bedingt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht, dass für den Fall der Beendigung der Kammerzugehörigkeit (ohne Entstehen eines Versorgungsanspruches) die (vollständige) Rückerstattung rechtmäßig geleisteter Beiträge vorgesehen werden müsste (Verweis auf VfGH E 12.6.1986, B 42/86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090189.X02Im RIS seit
21.07.2006