RS Vwgh 1987/11/25 86/09/0174

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und anderseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können (Hinweis E VwGH 9.4.1980, 2851/79, und die dort angeführte Rechtsprechung); zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört - wenn es der Betriebsumfang nicht zulässt, persönlich sämtliche Überwachungsaufgaben nachzukommen - nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (Hinweis E 9.10.1979, 2762/78 und E 16.10.1981, 04/3148/80).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090174.X03

Im RIS seit

25.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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