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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0065 E 9. September 1981 VwSlg 10523 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090174.X03Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020