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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §13 Abs1;Rechtssatz
Da die Bfr nicht nur eine ungeladene Waffe im Kofferraum ihres Pkw hatte, sondern auch zahlreiche Munition, ein Gummiknüppel, ein Gasrevolver und eine Sprühdose mit Reizgas im Kraftfahrzeug gefunden wurden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Bfr durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Die Abnahme der Waffe war daher berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010182.X02Im RIS seit
19.01.2007