RS Vwgh 1987/11/25 87/09/0190

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §88;
BDGNov 1986 Art4;

Rechtssatz

Gem Art V Abs 1 Z 4 BDGNov BGBl 1986/389 sind die in deren Art I Z 3 bis 7 und 9 geregelten Bestimmungen über die Leistungsfeststellung mit 1.1.1987 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des Art IV BDGNov 1986 sind die im § 88 BDG idF der BDGNov 1986 vorgesehenen Leistungsfeststellungskommissionen erstmals mit Wirkung vom 1.1.1987 zu bestellen. Ist bis zu diesem Tag in einem anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren noch kein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen worden, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der BDGNov 1986 fortzuführen. Die bel Beh hatte daher auf Grund des Antrages des Bf vom 20.3.1987 auf Leistungsfeststellung ihren Leistungsfeststellungsbescheid (vom 17.6.1987) zu Recht auf die im Zeitpunkt des Ergehens ihrer Entscheidung bestehende (neue) Rechtslage gestützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090190.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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