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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung hängt die persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Organes (§ 9 AVG) davon ab, ob es den Nachweis zu erbringen vermag, dass es alle Maßnahmen getroffen hat, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090174.X04Im RIS seit
25.11.1987Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012