RS Vwgh 1987/11/25 86/09/0174

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung hängt die persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Organes (§ 9 AVG) davon ab, ob es den Nachweis zu erbringen vermag, dass es alle Maßnahmen getroffen hat, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090174.X04

Im RIS seit

25.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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