RS Vwgh 1987/11/25 86/03/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §38 Abs7;
StVO 1960 §38 Abs8;

Rechtssatz

Für einen Kraftfahrzeuglenker ist (bei Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen) allein die für seinen Fahrstreifen geltende Regelung (etwa Richtungspfeil nach links, Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage) maßgebend. Durch das für seinen Fahrstreifen geltende Rotlicht der Anlage ist ihm die Einfahrt in die Kreuzung auf dem von ihm benützten und für den Linksabbiegeverkehr bestimmten Fahrstreifen selbst dann verwehrt, wenn der Fahrstreifen für geradeausfahrende Fahrzeuge das Zeichen "Freie Fahrt" hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X01

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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