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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Rechtssatz
Für einen Kraftfahrzeuglenker ist (bei Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen) allein die für seinen Fahrstreifen geltende Regelung (etwa Richtungspfeil nach links, Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage) maßgebend. Durch das für seinen Fahrstreifen geltende Rotlicht der Anlage ist ihm die Einfahrt in die Kreuzung auf dem von ihm benützten und für den Linksabbiegeverkehr bestimmten Fahrstreifen selbst dann verwehrt, wenn der Fahrstreifen für geradeausfahrende Fahrzeuge das Zeichen "Freie Fahrt" hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X01Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018