RS Vwgh 1987/11/25 87/09/0069

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1710/55 E 15. Dezember 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B 11.7.1950, 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090069.X05

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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