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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1710/55 E 15. Dezember 1955 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B 11.7.1950, 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090069.X05Im RIS seit
18.04.2006