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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Hat der Fremde bei Eintritt in das Staatsgebiet die Mittel (hier: ca. § 8.400,--) zur Bestreitung des Unterhaltes nachgewiesen, so kann gegen ihn nicht nach § 3 Abs 2 lit e FrPolG vorgegangen werden, da der Gesetzgeber nicht bestimmt, dass bei Eintritt in das Staatsgebiet die Mittel für die Bestreitung des Unterhaltes schon von vornherein bis zu drei Monaten nachgewiesen werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010201.X01Im RIS seit
03.06.2005