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VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1Rechtssatz
Eine Vollmacht, die einem Hausverwalter in dieser seiner Funktion zur Vertretung in Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, erteilt wurde, umfasst nicht die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG (hier: Übertretung wg. bewilligungsloser Beschäftigung einer Ausländerin als Hausbesorgerin).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090174.X01Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020