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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Verhandlungsbeschlusses durch den VwGH bewirkt - da der Rechtszustand nach der Aufhebung so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre - hinsichtlich des bereits durchgeführten Disziplinarverfahrens, dass dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis die rechtliche Grundlage entzogen ist. Die bel Behörde (Beh zweiter Instanz) hat infolgedessen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090069.X01Im RIS seit
18.04.2006