RS Vwgh 1987/11/25 87/09/0069

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §124;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Verhandlungsbeschlusses durch den VwGH bewirkt - da der Rechtszustand nach der Aufhebung so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre - hinsichtlich des bereits durchgeführten Disziplinarverfahrens, dass dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis die rechtliche Grundlage entzogen ist. Die bel Behörde (Beh zweiter Instanz) hat infolgedessen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090069.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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