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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2800/55 E 30. Jänner 1959 RS 2Stammrechtssatz
Eine Sachverhaltsänderung, die bereits vor Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung einer Versorgungsleistung nach dem KOVG (hier: Elternrente) erfolgte, kann nicht im Wege einer Anwendung des § 52 Abs 2 KOVG, sondern nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090189.X05Im RIS seit
11.04.2006Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012