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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei zeitbezogenen materiell-rechtlichen Normeninhalten wirkt sich jede Änderung der Rechtslage nur für die Zukunft aus. Sachverhalte, die sich früher ereignet haben, sind nach früherem Recht zu beurteilen. Im Zweifel hat also die Rechtsfolge einzutreten, die das zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes geltende materielle Recht bestimmt (Hinweis E 19.9.1979, 2475/79).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090213.X01Im RIS seit
11.07.2001