RS Vwgh 1987/11/25 87/09/0213

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §56;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §10 Abs3 idF neue Fassung;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §7 Abs3 idF alte Fassung;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei zeitbezogenen materiell-rechtlichen Normeninhalten wirkt sich jede Änderung der Rechtslage nur für die Zukunft aus. Sachverhalte, die sich früher ereignet haben, sind nach früherem Recht zu beurteilen. Im Zweifel hat also die Rechtsfolge einzutreten, die das zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes geltende materielle Recht bestimmt (Hinweis E 19.9.1979, 2475/79).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090213.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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