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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §813;Rechtssatz
Aufgabe des Ediktalverfahrens ist die Erforschung von dem Erben nicht bekannten Verbindlichkeiten. Diese müssen wohl dargetan werden, eine darüber hinausgehende Prüfung von Forderungsanmeldungen im Abhandlungsverfahren ist aber nicht vorgesehen (OGH vom 26.5.1961, 2 Ob 208/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090067.X03Im RIS seit
11.07.2001