RS Vwgh 1987/11/25 86/09/0067

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §813;

Rechtssatz

Aufgabe des Ediktalverfahrens ist die Erforschung von dem Erben nicht bekannten Verbindlichkeiten. Diese müssen wohl dargetan werden, eine darüber hinausgehende Prüfung von Forderungsanmeldungen im Abhandlungsverfahren ist aber nicht vorgesehen (OGH vom 26.5.1961, 2 Ob 208/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090067.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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