TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/31 2005/05/0329

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Walter G in Wien und 2. des Werner S in Perchtoldsdorf, beide vertreten durch Dr. Corvin Hummer und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. September 2005, Zl. BOB-314/04, betreffend Verpflichtung zur Gehsteigherstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 1221, KG Liesing (Rudolf-Waisenhorngasse 14).

Mit Bescheid vom 7. Februar 2003, Zl. MA 37/23 - Rudolf-Waisenhorngasse 14/226/03, trug der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37) den Eigentümern der Liegenschaft EZ 1221, KG Liesing, auf, entlang der Baulinie einen bauordnungsgemäßen Gehsteig errichten zu lassen. Der Bescheid war an die Beschwerdeführer (Walter G. und Werner S.) gerichtet; er enthielt den Hinweis, dass vor Beginn der Gehsteigherstellung um die Bekanntgabe der Breite, der Bauart und der Höhenlage bei der MA 37 anzusuchen sei. Dem sind die Beschwerdeführer, vertreten durch die Immobilienverwaltung F., mit Schreiben vom 20. Juni 2003 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den oben angeführten Bescheid, der unbekämpft geblieben ist, nachgekommen.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2004, Zl. MA 37/V - 3914/2003 Rudolf-Waisenhorngasse 14, gab die MA 37 die Höhenlage, die Breite und die Bauart des Gehsteiges an der Front der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft detailliert bekannt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Immobilienverwaltung F., Berufung mit der Begründung, dass die Breite und Ausführung des Gehsteiges weit über die gesetzlich vorgeschriebene Notwendigkeit hinausgehe, "insbesondere die Gehsteigbreite bzw. der Gehsteigaufbau samt geforderter gestockter Granitrandsteine."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet ab, als im Spruch auf die aktuelle, vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kundgemachte Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2004 Bezug genommen und die vorgeschriebene Güterklasse des zu verwendenden Betons geändert wurde. Die Abweisung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass der mit Bescheid vom 5. Mai 2004 beschriebene Gehsteig der Vorgabe der genannten Verordnung entspricht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, welche die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht "auf Unterbleiben von sich widersprechenden behördlichen Anordnungen" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer behaupten, der Bescheid vom 7. Februar 2003 habe sich auf die Liegenschaft Rudolf-Waisenhorngasse 16 bezogen, die Anordnung im Bescheid vom 5. Mai 2004 aber auf die Liegenschaft Rudolf-Waisenhorngasse 14. Auch die belangte Behörde habe übersehen, dass sich der bei ihr angefochtene Bescheid auf Rudolf-Waisenhorngasse 14 und nicht auf Rudolf-Waisenhorngasse 16 bezogen habe. Sie hätte ermitteln müssen, welche Ordnungsnummer nun tatsächlich von der Gehsteigerrichtung betroffen sei.

Die Beschwerdeführer waren allerdings nicht daran gehindert, ein derartiges Vorbringen schon in der Berufung geltend zu machen, sodass ihnen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegenzuhalten ist. Im Übrigen kann dieses Vorbringen mit der Aktenlage nicht in Einklang gebracht werden; sämtliche Bescheide beziehen sich auf Liegenschaft Rudolf-Waisenhorngasse 14.

Die Beschwerdeführer rügen weiters, die belangte Behörde habe sie in der Zustellverfügung nicht richtig bezeichnet. Tatsächlich richtete die belangte Behörde in ihrer Zustellverfügung den Bescheid an Walter G. und Werner G. als Berufungswerber, zu Handen der Immobilienverwaltung F..

Auch nach den Sachverhaltsangaben in der Beschwerde haben die beiden Beschwerdeführer um die Bekanntgabe der Breite, der Bauart und der Höhenlage des Gehsteiges bei der MA 37 angesucht und in weiterer Folge Berufung erhoben. Wenn im angefochtenen Bescheid nicht Werner S., sondern ein Werner G. als Berufungswerber bezeichnet wurde, handelt es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden könnte; auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann nämlich eine solche Unrichtigkeit darstellen, wenn - wie hier - die Identität der Person feststeht (s zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0302). Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer auf Grund dieser Falschbezeichnung ist nicht erkennbar.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Da die Rechtsfrage besonders einfach war, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2003.

Wien, am 31. März 2008

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050329.X00

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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