RS Vwgh 1987/11/25 87/01/0221

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb;

Rechtssatz

Ist eine Kündigung betriebsbedingt, dann bleibt die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ohne Auswirkung auf die Kündigung; eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und jenen des Betriebes hat nicht stattzufinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010221.X02

Im RIS seit

03.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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