Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litb;Rechtssatz
Ist eine Kündigung betriebsbedingt, dann bleibt die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ohne Auswirkung auf die Kündigung; eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und jenen des Betriebes hat nicht stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010221.X02Im RIS seit
03.06.2005