RS Vwgh 1987/11/25 86/09/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dann hat der Täter, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090174.X02

Im RIS seit

25.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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