Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/07/0148Rechtssatz
Die Beseitigung einer konsenslos in ein Gewässer eingebauten (und somit eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 darstellende) Sohlschwelle dient der "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" iSd § 138 WRG 1959 und stellt daher keine Übertretung des WRG dar. Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages, die Sohlschwelle wieder einzubauen, würde hingegen zur Wiederherstellung eines vom Gesetz nicht gewünschten konsenslosen Zustandes führen und damit dem erklärten Ziel des § 138 WRG 1959 zuwiderlaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070086.X01Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013