RS Vwgh 1987/11/26 87/07/0086

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §41;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/07/0148

Rechtssatz

Die Beseitigung einer konsenslos in ein Gewässer eingebauten (und somit eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 darstellende) Sohlschwelle dient der "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" iSd § 138 WRG 1959 und stellt daher keine Übertretung des WRG dar. Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages, die Sohlschwelle wieder einzubauen, würde hingegen zur Wiederherstellung eines vom Gesetz nicht gewünschten konsenslosen Zustandes führen und damit dem erklärten Ziel des § 138 WRG 1959 zuwiderlaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070086.X01

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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