RS Vwgh 1987/11/26 87/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1987
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 29 Abs 1 WRG 1959 vorgesehene Anordnung letztmaliger Vorkehrungen ist dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Zweck dieser Norm zufolge nur für aufgelassene, nicht jedoch (auch) für (noch bzw. weiter) in Betrieb stehende Anlagen zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070078.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten