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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs3;Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass eine Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für zwanzig - bis dreißigjährige Hochwässer (§ 38 Abs 3 WRG 1959) nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht wird, kann nicht gefolgert werden, dass eine derartige Festlegung (Ersichtlichmachung) unverbindlich sei und daher nur jene Flächen zum Hochwasserabflussgebiet gezählt werden dürften, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070242.X02Im RIS seit
26.11.1987Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012