RS Vwgh 1987/11/26 84/07/0242

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Verwirklichung der objektiven Tatseite (hier: Errichtung einer Wasseranlage gem § 38 WRG 1959) allein ist ein strafbares Verhalten noch nicht gegeben Der Tatvorwurf iSd § 137 Abs 4 WRG 1959 kann lediglich auf Errichtung einer Wasseranlage lauten, trifft somit nur die Herbeiführung eines bestimmten gesetzwidrigen Zustandes. Er umfasst nicht auch die rechtswirdrige Aufrechterhaltung eines solchen. Ein Verschulden nach Abschluss des tatbildmäßigen Verhaltens (Bauvollendung einer Wasseranlage) kann somit nicht angelastet werden.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070242.X03

Im RIS seit

26.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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