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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Mit der Verwirklichung der objektiven Tatseite (hier: Errichtung einer Wasseranlage gem § 38 WRG 1959) allein ist ein strafbares Verhalten noch nicht gegeben Der Tatvorwurf iSd § 137 Abs 4 WRG 1959 kann lediglich auf Errichtung einer Wasseranlage lauten, trifft somit nur die Herbeiführung eines bestimmten gesetzwidrigen Zustandes. Er umfasst nicht auch die rechtswirdrige Aufrechterhaltung eines solchen. Ein Verschulden nach Abschluss des tatbildmäßigen Verhaltens (Bauvollendung einer Wasseranlage) kann somit nicht angelastet werden.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070242.X03Im RIS seit
26.11.1987Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012