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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1753/66 E 13. April 1967 RS 3Stammrechtssatz
Wenn § 38 Abs 1 alle Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer, die einer Bewilligungspflicht nach § 9 oder § 41 nicht unterliegen, unter Bewilligungspflicht stellt, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß auch solche Anlagen als Wasseranlagen iSd § 137 Abs 4 zu verstehen sind. Bei Übertretungen gegen § 38 (Abs 1) beginnt daher zufolge § 137 Abs 4 die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070242.X01Im RIS seit
26.11.1987Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012