RS Vwgh 1987/11/26 87/07/0078

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Senkgruben sind im Hinblick darauf, dass mit ihnen keine Einwirkungen auf Gewässer verbunden sind, wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig (Ausnahme: allfällige Bewilligungspflicht in Schutz- oder Schongebieten) und demnach - abgesehen von der Gewässeraufsicht - einer wasserrechtsbehördlichen Einflussnahme auch in Bezug auf die Überprüfung ihres Zustandes (hier: Dichtheit) entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070078.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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