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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
Senkgruben sind im Hinblick darauf, dass mit ihnen keine Einwirkungen auf Gewässer verbunden sind, wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig (Ausnahme: allfällige Bewilligungspflicht in Schutz- oder Schongebieten) und demnach - abgesehen von der Gewässeraufsicht - einer wasserrechtsbehördlichen Einflussnahme auch in Bezug auf die Überprüfung ihres Zustandes (hier: Dichtheit) entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070078.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013