RS Vwgh 1987/11/26 87/07/0153

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §33 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §112 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0133 E 26. Juni 1984;

Rechtssatz

Der VwGH vermag keine Gleichheitswidrigkeit darin zu erblicken, dass nach Beendigung eines Beschwerdeverfahrens die betroffene Partei die Fristverlängerung einer für sie zu diesem Zeitpunkt noch offenen Frist selbst beantragen muss, weil es nicht auf die Wiederherstellung genau jenes Zeitraumes, welcher ihr für ihr Vorhaben vor der Anfechtung des sodann aufgehobenen, die Nutzung der Frist hindernden Bescheides zur Verfügung stand, sondern darauf ankommt, ob diese Partei ihr Vorhaben innerhalb einer insgesamt angemessenen Frist ausführen sowie die erforderlich werdende Verlängerung einer solchen durch einen rechtzeitigen Antrag herbeiführen und wenn nötig im Rechtsmittelweg durchsetzen kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070153.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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