RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0115

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Fahrzeuge müssen von Gesetzes wegen mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, weshalb einem Lenker bei Verwendung der Scheinwerfer seines Fahrzeuges die Abschrägung des Gehsteiges - und damit die Hauseinfahrt - (auch) bei Dunkelheit erkennbar sein musste.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180115.X02

Im RIS seit

27.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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